Finderlohn: Anspruch und Höhe ist häufig Ermessenssache
Dem ehrlichen Finder eines verlorenen Gegenstands steht nach BGB Paragraf 971 ein Finderlohn zu. Diesen erhalten Sie vom Empfangsberechtigten, also dem Eigentümer des Fundstücks. Der Finderlohn beträgt bei einem Wert des Funds bis 500 Euro 5 Prozent des Wertes. Bei Geldfunden sind es 3 Prozent ab einem Wert von 50 Euro. Wenn der Sachwert oder Geldwert 500 Euro übersteigt, beträgt der Finderlohn von dem Mehrwert, also dem darüberliegenden Betrag, 3 Prozent. Aus Dankbarkeit kann der Eigentümer aber selbstverständlich mehr Finderlohn zahlen als gesetzlich vorgeschrieben. Hat die Fundsache allerdings nur einen ideellen Wert, kann er die Höhe seiner Zahlung nach „billigem Ermessen“ festlegen.